Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen

I. Allgemeines

Die nachstehenden Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen sind Inhalt unserer sämtlichen Angebote und Lieferverträge. Die Geltung etwaiger entgegenstehender Einkaufsbedingungen oder sonstiger, vom Käufer gemachten Einschränkungen ist ausgeschlossen, ohne dass es unseres Widerspruchs bedarf.

 

II. Angebote; Aufträge

1. Unsere Angebote sind hinsichtlich Preis, Menge, Lieferfrist und Liefermöglichkeit freibleibend, sofern keine anderweitige Vereinbarung getroffen wird. Wird ein unverbindlicher Liefertermin um mehr als 2 Wochen überschritten, muss der Kunde vor Erklärung eines Vertragsrücktritts eine Nachfrist von 10 Werktagen setzen. Ist der Fa. Kunsmann GmbH auch nach Ablauf der Nachfrist eine Lieferung dauerhaft nicht möglich, ist derKunde zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. In diesem Fall ist ein etwaiger Schadensersatzanspruch des Kunden auf Fälle grober Fahrlässigkeit und Vorsatz der Fa. Kunsmann GmbH beschränkt.

2. Unsere Bedingungen gelten auch für Lagerverkäufe sowie nachfolgende Aufträge, solange dem Käufer eine Änderung nicht mitgeteilt oder ein Auftragnicht besonders bestätigt wurde.

 

III. Berechnung

1. Unsere Preise verstehen sich in EUR ausschließlich MwSt. und, sofern nichts anderes vereinbart ist, franko Frachtgut Empfangsstation einschließlich Verpackung: Die MwSt. wird gesondert in Rechnung gestellt.

2. Aufträge werden zu den am Tage der Lieferung geltenden Listenpreise berechnet.

3. Etwa bewilligte Rabatte sowie Frachtvergütungen kommen bei gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichsverfahren, Insolvenzverfahren oder Zahlungsverzug in Wegfall.

 

IV. Zahlung

1. Maßgebend für die Zahlung sind unsere am Liefertag geltenden Zahlungsbedingungen.

2. Rechnungen sind bei Fälligkeit direkt an uns in bar zahlbar oder durch Überweisung auf eines unserer auf den Rechnungen angegebenen Konten. Zahlungen gelten erst dann als bewirkt, wenn der Betrag bei uns vorliegt oder auf einem unserer Konten endgültig verfügbar ist.

3. Unsere Vertreter, Reisenden oder sonstige Beauftragten sind zum Empfang von Zahlungen berechtigt.

4. Die Hereingabe von Schecks bedarf unserer ausdrücklichen Zustimmung; sie erfolgt zahlungshalber.

5. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist werden, unter Vorbehalt der Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens, vom Fälligkeitstage ab Verzugszinsen in Höhe von mindestens 5% über dem jeweiligen Diskontsatzder Deutschen Bundesbank berechnet. (vergleiche hierzu auch § 288 BGB).

6. Kommt der Käufer in Zahlungsverzug, nimmt er Übereignungen vor, oder wird von anderer Seite Beitreibungsklage gegen ihn erhoben, werden unsere sämtlichen Ansprüche aus der Geschäftverbindung sofort fällig. Außerdem sind wir berechtigt, die Erfüllung des Kontrakts zu verweigern.

7. Die Aufrechnung mit bestrittenen Gegenforderungen ist ausgeschlossen. Die Zurückhaltung fälliger Rechnungsbeträge ist ohne ausdrückliche Zustimmungunzulässig.

 

V. Lieferung

1. Wir bemühen uns, vereinbarte Lieferzeiten einzuhalten.

2. Abrufaufträge ohne feste Einteilung sind innerhalb von 2 Monaten abzurufen.

 

VI. Versand

1. Wir behalten uns die Wahl des Versandweges und der Versandart vor. Durch besondere Versandwünsche des Käufers verursachte Nebenkosten gehen zudessen Lasten.

2. Die Gefahr des Unterganges der Ware geht mit Übergabe der Ware auf den/die Käufer über, sobald die Fa. Kunsmann GmbH die Ware dem Spediteur, Frachtführer oder der sonst zur Ausführung des Versands bestimmten Personen ausgeliefert hat. Dies gilt auch bei Übernahme der Frachtkosten durch die Fa. Kunsmann GmbH. Eine Haftung der Fa. Kunsmann GmbH für vollständige Ankunft der Ware, für Versandweg, Versandart – mit Ausnahme grober Fahrlässigkeit und Vorsatz – wird ausgeschlossen. Rücksendungen von Waren werden nur nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung undfrachtfrei angenommen. Dabei trägt der Kunde das Transportrisiko.

 

VII. Eigentumsvorbehalt

1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung zwischen uns und dem Käufer unser Eigentum. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung sowie die Saldoziehung und deren Anerkennung berührt den Eigentumsvorbehalt nicht. Als Bezahlung gilt erst der Eingang des Gegenwertes bei uns.

2. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr ermächtigt, eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist ihm jedoch nicht gestattet. Der Käufer ist verpflichtet, unsere Rechte beim Weiterverkauf von Vorbehaltsware auf Kredit zu sichern.

3. Die Forderungen des Käufers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Käufer schon jetzt an uns ab; wir nehmen diese Abtretung an. Ungeachtet der Abtretung und unseres Einziehungsrechts ist der Käufer zur Einziehung solange berechtigt, als er seinen Verpflichtungen nachkommt und nicht in Vermögensverfall gerät. Auf unser Verlangen hat uns der Käufer die nicht in Vermögensverfall gerät. Auf unser Verlangen hat uns der Käufer diezur Einziehung erforderlichen Angaben über die abgetretenen Forderungen zu machen und den Schuldnern die Abtretung mitzuteilen.

4. Eine etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Käufer für uns vor, ohne dass daraus Verpflichtungen für uns entstehen. Bei Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsware mit anderen, nicht uns gehörenden Waren steht uns der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnisdes Wertes der Vorbehaltsware zu der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung, zu. Erwirbt der Käufer das Alleineigentum an der neuen Sache, so sind sichdie Vertragspartner darüber einig, dass der Käufer uns im Verhältnis desWertes der verarbeiteten bzw. verbundenen, vermischten oder vermengtenVorbehaltsware Miteigentum an der neuen Sache einräumt und dieseentgeltlich für uns verwahrt.

5. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit den anderen Waren, und zwar gleich ob ohne oder nach Verarbeitung, Vermischung, Verbindung oder Vermengung weiterveräußert, so gilt die oben vereinbarte Vorausabtretung nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltswaren, die zusammen mit den anderen Waren weiterveräußert wird.

6. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder indie im Voraus abgetretenen Forderungen hat der Käufer uns unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention erforderlichen Unterlagen zu unterrichten.

7. Der Käufer verpflichtet sich, die Vorbehaltsware auf unser Verlangenherauszugeben, wenn die Voraussetzungen des Punktes IV. Ziffer 6. gegeben sind.

8. Wir verpflichten uns, die uns nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherungen nach unserer Wahl auf Verlangen des Käufers insoweit freizugeben, als der Wert die zu sichernden Forderungen um 20% übersteigt.

 

VIII. Mängelrügen

1. Mängelrügen wegen mangelhafter oder unvollständiger Lieferungen werden nur berücksichtigt, wenn sie unverzüglich durch Einschreiben, spätestens jedoch innerhalb von 6 Tagen nach Eintreffen der Ware unter Einsendung von Belegen, Mustern und Kontrollzetteln sowie Angabe der Rechnungsnummer und des Rechnungsdatums erhoben werden. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Ware als einwandfrei genehmigt. Vertreter, Reisende und sonstige Beauftragte, sind zur Entgegennahme von Reklamationen nicht befugt.

2. Bei versteckten Mängeln muss die schriftliche Rüge unverzüglich, und zwar 6 Tage nach Feststellung des Mangels, spätestens aber binnen 6 Monate nach Eintreffen der Ware schriftlich erfolgen. Die gesetzlichen Verjährungsfristen bleiben unberührt.

3. Beanstandete Ware darf nur mit unserem ausdrücklichen Einverständnis zurückgesandt werden.

4. Das Reklamationsrecht beschränkt sich ausschließlich auf Ware 1. Wahl.

 

IX. Gewährleistung und Haftung

1. Ordnungsgemäß erhobenen und begründeten Mängelrügen werden wir nach unserer Wahl durch Preisnachlass, Umtausch oder Rücknahme der beanstandeten Ware gegen Erstattung des Kaufpreises entsprechen. Die Zurücknahme bereits verarbeiteter Ware oder eine Entschädigung hierfür kommt nicht in Betracht.

2. Eine weitergehende Haftung unsererseits, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere auf Schadenersatz auch für Folgeschäden ist ausgeschlossen.

3. Schadenersatzansprüche des Käufers aus der Verletzung vertraglicher Nebenpflichten durch uns sind ausgeschlossen.

4. Für den Fall, dass ein Verbrauchsgüterkauf vereinbart ist, gelten die § 474ff. BGB.

 

X. Anwendungstechnische Beratung

Anwendung, Verwendung und Verarbeitung der bezogenen Waren liegen ausschließlich im Verantwortungsbereich des Käufers. Anwendungstechnische Beratung geben wir unverbindlich nach bestem Wissen aufgrund unserer Erfahrungen.

 

XI. Datenschutz

Wir sind berechtigt, sämtliche Daten über den Käufer, die im Zusammenhangmit der Geschäftsbeziehung stehen, zum Zwecke der Vertragsdurchführung unter Beachtung der Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes elektronisch zu speichern und zu verarbeiten.

 

XII. Erfüllungsort und Gerichtsstand; Wirksamkeitsklausel

1. Erfüllungsort für die Lieferung ist die jeweilige Versandstelle für die ZahlungWittlich.

2. Gerichtsstand auch für Scheckklagen – ist unabhängig von der Höhe des Streitwertes – Wittlich.

3. Sollten einzelne Klauseln dieser Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen ganz oder teilweise ungültig sein, so berührt das die Wirksamkeit der übrigen Klauseln bzw. der übrigen Teile solcher Klauseln nicht.

 

Wittlich, August 2010

KUNSMANN GMBH

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